Satzung der Arbeiterwohlfahrt

Kreisverband Mayen - Koblenz e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Mayen-Koblenz e.V.

(2) Die Kurzbezeichnung lautet AWO Kreisverband Mayen-Koblenz e.V.

(3) Das Verbandsgebiet entspricht dem Landkreis Mayen-Koblenz.

(4) Der Sitz des Vereins ist 56575 Weißenthurm.

(5) Er ist Mitglied des Arbeiterwohlfahrt Bezirksverbandes Rheinland e.V. mit Sitz in Koblenz.

§ 2 Zweck

Zweck des Kreisverbandes ist nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:

- vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe;

- Förderung des ehrenamtlichen Engagements und Unterstützung der Ortsvereine;

- Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe,

- Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft und der Kommunalverwaltung des Kreises.

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbesondere durch:

- Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heime und Maßnahmen, Aktionen

- Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung

- Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.

(3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmte Zuschüsse oder Darlehen – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Bezirks- bzw. Landesverband der Arbeiterwohlfahrt.

Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind Gemeinde- bzw. Stadtverbände sowie Ortsvereine und Stützpunkte der Arbeiterwohlfahrt seines Bereichs, die keinem Gemeinde- bzw. Stadtverband angehören.

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisausschuss/Kreisvorstand auf schriftlichen Antrag hin.

(4) Für den Austritt gilt ein Frist von 12 Monaten zu Ende eines Kalenderjahres.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.

(6) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

(7) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Organe übertragen.

(8) Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

(9) Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes oder auf mehrere Ortsvereine erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.

(10) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Landes- bzw. Bezirksvorstand. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

(11) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(12) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.

(13) Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt

§ 5 Jugendwerk

(1) Für das im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehende Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.

(2) Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

(3) Der Vorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk verpflichtet.

(4) Die Revisorinnen/Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerks gemeinsam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durchzuführen.

§ 6 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:

a) die Kreiskonferenz,

b) der Kreisvorstand,

c) der Kreisausschuss.

§ 7 Kreiskonferenz

(1) Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:

a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes,

b) den in den Gemeinde- bzw. Stadtkonferenzen, ggf. in den Mitgliederversammlungen der Ortvereine gewählten Delegierten. Die Anzahl der auf die Gemeinde- bzw. Stadtverbände, ggf. Ortsvereine, entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder der Ortsvereine (abgerechneten Beiträgen und Familienmitgliedschaft) vom Kreisvorstand festgesetzt, wobei Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40% vertreten sein sollen.

c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Konferenz auf sie entfallen darf. Das Stimmrecht kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Näheres regelt eine Wahlordnung.

d) den/die Beauftragten der Stützpunkte mit beratender Stimme.

(2) Die Kreiskonferenz ist vom Kreisvorstand mindestens im Abstand von vier Jahren innerhalb von neun Monaten vor der Landes- bzw. Bezirkskonferenz mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Auf Beschluss des Landes-, Bezirks- bzw. des Kreisvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Gemeinde bzw. Stadtverbände, ggf. Ortsvereine und Stützpunkte ist binnen drei Wochen eine außerordentliche Kreiskonferenz unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.

(3) Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes.

Sie wählt den Kreisvorstand, mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren und die Delegierten zur Landes- bzw. Bezirkskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Kreisverband und zum Kreisverband gehörende Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO beteiligt sind, und Vorstandsfunktionen des Kreisverbandes sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.

Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene oder beim Kreisverband gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienen.

(5) Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten erschienen ist. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Erschienen.

Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Bezirks- bzw. Landesverbandes.

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten.

(6) Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Kreisvorstand wird von der Kreiskonferenz für die Zeit bis zur nächsten Kreiskonferenz gewählt.

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.

Er besteht aus:

- der/dem Vorsitzenden

- 3 Stellvertreterinnen/Stellvertretern

- 1 Schriftführer/in

- 15 Beisitzerinnen/Beisitzer,

wobei Frauen und Männer mit jeweils 40% vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen vorhanden ist.

Scheidet zwischen zwei Kreiskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und Ihre/seine Stellvertreter/- innen. Der Verein wird von dem/der Vorsitzenden vertreten. Im Fall einer Verhinderung der/des Vorsitzenden vertreten je zwei Stellvertreter/-innen den Verein gemeinsam. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

(3) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Kreisvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(6) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen. Diese/dieser ist als besondere Vertreterin/besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.

Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertreterin/besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.

Vor der Bestellung des Kreisgeschäftsführers ist die Zustimmung des Bezirks- bzw. Landesverbandes einzuholen.

(7) Der Kreisvorstand hat dem Landes- bzw. Bezirksvorstand über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.

(8) Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemein Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.

(9) Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen. Dies bedarf der Bestätigung durch den Kreisausschuss.

(10) Der Vorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Kreisjugendwerks beratend teilnimmt.

(11) Er beruft aus seiner Mitte eine/einen Gleichstellungsbeauftragte/ Gleichstellungsbeauftragten.

(12) Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Kreisjugendwerksvorstandes und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragten entgegen.

(13) An den Vorstandssitzungen des Kreisverbandes nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.

(14) Für ein Verschulden der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

§ 9 Kreisausschüsse

(1) Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Kreisvorstand und den Vorsitzenden der zum Kreisverband gehörenden Gemeinde bzw. Stadtverbände sowie den Vorsitzenden der Ortsvereine und Vertretern der Stützpunkte, die keinem Gemeinde bzw. Stadtverband angehören, oder deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen und den Beauftragten der korporativen Mitgliedern zusammen, sofern diese im Einzelfall stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz sind.

(2) Er wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich und möglichst vierteljährlich einberufen.

Er ist auf Verlangen von einem Drittel der Gemeinde- bzw. Stadtverbände, ggf. Ortsvereine und Stützpunkte, einzuberufen.

(3) Der Kreisausschuss unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Er nimmt den Jahresbericht, den Prüfungsbericht, den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragen, der Fachausschüsse und den Bericht des Jugendwerks entgegen.

Er wird vom Kreisvorstand über die allgemeine soziale und sozialpolitische Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des Kreisverbandes unterrichtet. Er berät über die Aufnahme neuer und den Ausbau bestehender Arbeitsgebiete und gibt Empfehlungen ab.

(4) Der Kreisausschuss ist berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden – eines Vorstandsmitgliedes, - eines/r Revisor/s/in ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen zu wählen.

§ 10 Mandat und Mitgliedschaft

Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte.

§ 11 Rechungswesen

(1) Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Diese bedürfen der Bestätigung des Bezirks- bzw. Landesverbandes.

(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen.

Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisorenordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

§ 12 Statut

Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt (PDF-Download) ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.

§ 13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

(1) Der Kreisverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederung an.

(2) Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.

(3) Der Kreisverband ist gegenüber seinen Gliederungen sowie dem Kreisjugendwerk im Rahmen des Verbandstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung verpflichtet.

(4) Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, das die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.

(5) Der Kreisverband ist berechtigt, außerordentliche Konferenzen der Ortsvereine nach deren Satzungsbestimmungen einzuberufen.

§ 14 Auflösung

Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirks- bzw. Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.